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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Werden den Prostituierten im Rahmen eines Bordellbetriebs wechselnde Zimmer zur Verfügung gestellt, so mangelt es schon an einem bestimmten Mietobjekt. Das Entgelt ist für die Ausübung der Prostitution vom Lokalbetreiber vorgegeben, wovon den Frauen ein Anteil gebührt. Die Frauen haben im Ergebnis lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne jedes ausgabenseitige Unternehmensrisiko beigestellt. Es sind Anwesenheitszeiten vereinbart worden mit dem Zweck, den reibungslosen Betrieb des Lokals zu gewährleisten. Ihre Tätigkeit ist ein unverzichtbarer Bestandteil des betriebenen Unternehmens. Es liegt eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vor (vgl. E 8. August 2008, 2008/09/0002). Auch im hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2009/09/0242, liegt eine arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung vor. Es ist den Prostituierten zwar während der Öffnungszeiten des Betriebes frei gestellt, wann und wie lange sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Jedoch wurde vom Betreiber des Bordells für die Dienstleistung und die Zimmerbenützung ein Preis pro halbe Stunde bzw. pro Stunde festgelegt und direkt an die Prostituierte bezahlt, die dann einen Teil des Entgelts an den Bordellbetreiber abzuführen hat. Überdies sind die Ausländerinnen mit Provisionen am Getränkekonsum ihrer Gäste beteiligt. Die Prostituierten werden von den Betreibern des Bordells zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung gebracht (vgl. E 24. April 2014, 2013/09/0041; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0228).Werden den Prostituierten im Rahmen eines Bordellbetriebs wechselnde Zimmer zur Verfügung gestellt, so mangelt es schon an einem bestimmten Mietobjekt. Das Entgelt ist für die Ausübung der Prostitution vom Lokalbetreiber vorgegeben, wovon den Frauen ein Anteil gebührt. Die Frauen haben im Ergebnis lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne jedes ausgabenseitige Unternehmensrisiko beigestellt. Es sind Anwesenheitszeiten vereinbart worden mit dem Zweck, den reibungslosen Betrieb des Lokals zu gewährleisten. Ihre Tätigkeit ist ein unverzichtbarer Bestandteil des betriebenen Unternehmens. Es liegt eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vor vergleiche E 8. August 2008, 2008/09/0002). Auch im hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, 2009/09/0242, liegt eine arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung vor. Es ist den Prostituierten zwar während der Öffnungszeiten des Betriebes frei gestellt, wann und wie lange sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Jedoch wurde vom Betreiber des Bordells für die Dienstleistung und die Zimmerbenützung ein Preis pro halbe Stunde bzw. pro Stunde festgelegt und direkt an die Prostituierte bezahlt, die dann einen Teil des Entgelts an den Bordellbetreiber abzuführen hat. Überdies sind die Ausländerinnen mit Provisionen am Getränkekonsum ihrer Gäste beteiligt. Die Prostituierten werden von den Betreibern des Bordells zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung gebracht vergleiche E 24. April 2014, 2013/09/0041; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L01Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016