RS Vwgh 2015/10/20 2013/05/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn auch in einem anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise herangezogen und verwertet werden dürfen, so setzt dies voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wurde.Wenn auch in einem anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise herangezogen und verwertet werden dürfen, so setzt dies voraus, dass den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wurde.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050215.X03

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten