Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wenn auch in einem anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise herangezogen und verwertet werden dürfen, so setzt dies voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wurde.Wenn auch in einem anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise herangezogen und verwertet werden dürfen, so setzt dies voraus, dass den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wurde.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050215.X03Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015