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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht und es dürfen gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel in einem anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Gutachten, herangezogen und verwertet werden. Der Umstand allein, dass ein Ergänzungsgutachten an die Behörde von einer Person, der im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukam, übermittelt wurde, hinderte daher nicht dessen Verwertung in diesem Verfahren.Das Ermittlungsverfahren ist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht und es dürfen gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel in einem anderen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Gutachten, herangezogen und verwertet werden. Der Umstand allein, dass ein Ergänzungsgutachten an die Behörde von einer Person, der im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukam, übermittelt wurde, hinderte daher nicht dessen Verwertung in diesem Verfahren.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050215.X02Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015