RS Vwgh 2015/10/20 2013/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs1;

Rechtssatz

Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (Hinweis B vom 18. November 2010, 2008/01/0389, mwN).Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (Hinweis B vom 18. November 2010, 2008/01/0389, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050201.X01

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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