Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Dass eine mit Infektionsgefahr verbundene Tätigkeit "nicht (...) nur kurzfristig oder vorübergehend" ausgeführt wurde, lässt auch in Verbindung mit der späteren Formulierung, die Gefährdung habe "dauernd" bestanden, nicht erkennen, dass der Beschäftigte während seiner Arbeitszeit "überwiegend" mit Arbeiten betraut war, die zwangsläufig eine Gefahr darstellten (vgl. dazu zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2011, 2008/15/0322, vom 15. September 2011, 2011/15/0066 und 2011/15/0067, und vom 28. September 2011, 2007/13/0138). Dies gilt - unabhängig von der Verrichtung auch administrativer Tätigkeiten durch Spitalsärzte - für den von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten und nur im Hinblick auf die zeitliche Komponente überprüfungsbedürftigen Gesichtspunkt des Kontakts mit infektiösen Substanzen, den die belangte Behörde auch ihrer Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Höhe der Zulage zugrunde gelegt hat. Dass darüber hinaus schon der tägliche Umgang mit den Patienten eines orthopädischen Spitals eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit bedeute, wie die belangte Behörde auch anzunehmen scheint, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, und dass bereits die Keimbelastung in einem orthopädischen Spital zu einer jeweils berufstypischen Gesundheitsgefährdung aller dort Beschäftigten führe, liegt dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar zugrunde. Sollten so allgemeine - und dennoch berufstypische - Gefährdungen das zeitliche Überwiegen einer Tätigkeit unter gefährdenden Umständen begründen, so wäre auch die Frage der Angemessenheit der Zulage nach anderen als den von der belangten Behörde herangezogenen Maßstäben zu prüfen. (Hier: Der mit Amtsbeschwerde des Finanzamtes angefochtene Bescheid betraf die Anerkennung der einem Stationsarzt eines orthopädischen Spitals auf Grund einer Betriebsvereinbarung monatlich ausbezahlten Infektionszulage als Gefahrenzulage nach § 68 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988.)Dass eine mit Infektionsgefahr verbundene Tätigkeit "nicht (...) nur kurzfristig oder vorübergehend" ausgeführt wurde, lässt auch in Verbindung mit der späteren Formulierung, die Gefährdung habe "dauernd" bestanden, nicht erkennen, dass der Beschäftigte während seiner Arbeitszeit "überwiegend" mit Arbeiten betraut war, die zwangsläufig eine Gefahr darstellten vergleiche dazu zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2011, 2008/15/0322, vom 15. September 2011, 2011/15/0066 und 2011/15/0067, und vom 28. September 2011, 2007/13/0138). Dies gilt - unabhängig von der Verrichtung auch administrativer Tätigkeiten durch Spitalsärzte - für den von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten und nur im Hinblick auf die zeitliche Komponente überprüfungsbedürftigen Gesichtspunkt des Kontakts mit infektiösen Substanzen, den die belangte Behörde auch ihrer Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Höhe der Zulage zugrunde gelegt hat. Dass darüber hinaus schon der tägliche Umgang mit den Patienten eines orthopädischen Spitals eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit bedeute, wie die belangte Behörde auch anzunehmen scheint, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, und dass bereits die Keimbelastung in einem orthopädischen Spital zu einer jeweils berufstypischen Gesundheitsgefährdung aller dort Beschäftigten führe, liegt dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar zugrunde. Sollten so allgemeine - und dennoch berufstypische - Gefährdungen das zeitliche Überwiegen einer Tätigkeit unter gefährdenden Umständen begründen, so wäre auch die Frage der Angemessenheit der Zulage nach anderen als den von der belangten Behörde herangezogenen Maßstäben zu prüfen. (Hier: Der mit Amtsbeschwerde des Finanzamtes angefochtene Bescheid betraf die Anerkennung der einem Stationsarzt eines orthopädischen Spitals auf Grund einer Betriebsvereinbarung monatlich ausbezahlten Infektionszulage als Gefahrenzulage nach Paragraph 68, Absatz 5, dritter Teilstrich EStG 1988.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130084.X01Im RIS seit
20.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016