RS Vwgh 2015/10/21 2012/13/0084

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Dass eine mit Infektionsgefahr verbundene Tätigkeit "nicht (...) nur kurzfristig oder vorübergehend" ausgeführt wurde, lässt auch in Verbindung mit der späteren Formulierung, die Gefährdung habe "dauernd" bestanden, nicht erkennen, dass der Beschäftigte während seiner Arbeitszeit "überwiegend" mit Arbeiten betraut war, die zwangsläufig eine Gefahr darstellten (vgl. dazu zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2011, 2008/15/0322, vom 15. September 2011, 2011/15/0066 und 2011/15/0067, und vom 28. September 2011, 2007/13/0138). Dies gilt - unabhängig von der Verrichtung auch administrativer Tätigkeiten durch Spitalsärzte - für den von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten und nur im Hinblick auf die zeitliche Komponente überprüfungsbedürftigen Gesichtspunkt des Kontakts mit infektiösen Substanzen, den die belangte Behörde auch ihrer Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Höhe der Zulage zugrunde gelegt hat. Dass darüber hinaus schon der tägliche Umgang mit den Patienten eines orthopädischen Spitals eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit bedeute, wie die belangte Behörde auch anzunehmen scheint, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, und dass bereits die Keimbelastung in einem orthopädischen Spital zu einer jeweils berufstypischen Gesundheitsgefährdung aller dort Beschäftigten führe, liegt dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar zugrunde. Sollten so allgemeine - und dennoch berufstypische - Gefährdungen das zeitliche Überwiegen einer Tätigkeit unter gefährdenden Umständen begründen, so wäre auch die Frage der Angemessenheit der Zulage nach anderen als den von der belangten Behörde herangezogenen Maßstäben zu prüfen. (Hier: Der mit Amtsbeschwerde des Finanzamtes angefochtene Bescheid betraf die Anerkennung der einem Stationsarzt eines orthopädischen Spitals auf Grund einer Betriebsvereinbarung monatlich ausbezahlten Infektionszulage als Gefahrenzulage nach § 68 Abs. 5 dritter Teilstrich EStG 1988.)Dass eine mit Infektionsgefahr verbundene Tätigkeit "nicht (...) nur kurzfristig oder vorübergehend" ausgeführt wurde, lässt auch in Verbindung mit der späteren Formulierung, die Gefährdung habe "dauernd" bestanden, nicht erkennen, dass der Beschäftigte während seiner Arbeitszeit "überwiegend" mit Arbeiten betraut war, die zwangsläufig eine Gefahr darstellten vergleiche dazu zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2011, 2008/15/0322, vom 15. September 2011, 2011/15/0066 und 2011/15/0067, und vom 28. September 2011, 2007/13/0138). Dies gilt - unabhängig von der Verrichtung auch administrativer Tätigkeiten durch Spitalsärzte - für den von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten und nur im Hinblick auf die zeitliche Komponente überprüfungsbedürftigen Gesichtspunkt des Kontakts mit infektiösen Substanzen, den die belangte Behörde auch ihrer Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Höhe der Zulage zugrunde gelegt hat. Dass darüber hinaus schon der tägliche Umgang mit den Patienten eines orthopädischen Spitals eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit bedeute, wie die belangte Behörde auch anzunehmen scheint, wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, und dass bereits die Keimbelastung in einem orthopädischen Spital zu einer jeweils berufstypischen Gesundheitsgefährdung aller dort Beschäftigten führe, liegt dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar zugrunde. Sollten so allgemeine - und dennoch berufstypische - Gefährdungen das zeitliche Überwiegen einer Tätigkeit unter gefährdenden Umständen begründen, so wäre auch die Frage der Angemessenheit der Zulage nach anderen als den von der belangten Behörde herangezogenen Maßstäben zu prüfen. (Hier: Der mit Amtsbeschwerde des Finanzamtes angefochtene Bescheid betraf die Anerkennung der einem Stationsarzt eines orthopädischen Spitals auf Grund einer Betriebsvereinbarung monatlich ausbezahlten Infektionszulage als Gefahrenzulage nach Paragraph 68, Absatz 5, dritter Teilstrich EStG 1988.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012130084.X01

Im RIS seit

20.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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