RS Vwgh 2015/10/21 2011/13/0096

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2000/13/0039, und - zuletzt - vom 22. Juli 2015, 2012/13/0044).Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2000/13/0039, und - zuletzt - vom 22. Juli 2015, 2012/13/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011130096.X01

Im RIS seit

16.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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