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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die gemäß § 58 PG 1965 zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage stellt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 PG 1965 dar. Sie bildet nach dieser Gesetzesstelle mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug des Beamten (vgl. E 29. Jänner 2014, 2013/12/0054). Gegenstand der Vergleichsberechnung gemäß § 90a PG 1965 ist nun aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ruhebezug und nicht der Ruhegenuss. Daran ist auch durch den Umstand keine Änderung eingetreten, dass das NGZG durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft trat und Nebengebührenzulagen seither im IX. Abschnitt des PG 1965 geregelt sind. Durch Art. 21 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 119/2002 wurde nämlich sichergestellt, dass durch das Außerkrafttreten der genannten Norm nicht in die aus dieser resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird (vgl. E 28. Jänner 2004, 2003/12/0141).Die gemäß Paragraph 58, PG 1965 zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage stellt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd Paragraph 3, Absatz 2, PG 1965 dar. Sie bildet nach dieser Gesetzesstelle mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug des Beamten vergleiche E 29. Jänner 2014, 2013/12/0054). Gegenstand der Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 ist nun aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ruhebezug und nicht der Ruhegenuss. Daran ist auch durch den Umstand keine Änderung eingetreten, dass das NGZG durch Artikel 21, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft trat und Nebengebührenzulagen seither im römisch neun. Abschnitt des PG 1965 geregelt sind. Durch Artikel 21, Absatz 3, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, wurde nämlich sichergestellt, dass durch das Außerkrafttreten der genannten Norm nicht in die aus dieser resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird vergleiche E 28. Jänner 2004, 2003/12/0141).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120015.J03Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015