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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art4 Z14;Rechtssatz
§ 91 PG 1965 stellt lediglich die durch Art. 4 Z 14 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, eingeführte neue Bezeichnung der bereits durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, als § 62e PG 1965 eingefügten "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997" dar. Abs. 4 dieser Bestimmung schaffte einen - somit bereits im Jahr 2003 einen Bestandteil der Rechtsordnung bildenden - Raster für nach dem vollendeten 61. Lebensjahr anfallende Ruhegenüsse (in diesem Sinn auch die RV zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, 885 BlgNR XX. GP, 56). Gebührte der Ruhebezug erstmals im Jahr 2013, folgte auf Basis dieser Rechtslage ein Durchrechnungszeitraum von 124 Monaten.Paragraph 91, PG 1965 stellt lediglich die durch Artikel 4, Ziffer 14, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. römisch eins Nr. 119, eingeführte neue Bezeichnung der bereits durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 138, als Paragraph 62 e, PG 1965 eingefügten "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 138/1997" dar. Absatz 4, dieser Bestimmung schaffte einen - somit bereits im Jahr 2003 einen Bestandteil der Rechtsordnung bildenden - Raster für nach dem vollendeten 61. Lebensjahr anfallende Ruhegenüsse (in diesem Sinn auch die Regierungsvorlage zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997, 885 BlgNR römisch zwanzig. GP, 56). Gebührte der Ruhebezug erstmals im Jahr 2013, folgte auf Basis dieser Rechtslage ein Durchrechnungszeitraum von 124 Monaten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120015.J01Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015