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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1045;Rechtssatz
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0108). Bemessungsgrundlage ist der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003).Bei einer Realteilung iSd Paragraph 841, ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd Paragraph 1045, ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0108). Bemessungsgrundlage ist der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014160021.J01Im RIS seit
19.11.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016