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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0018 E 19. März 2008 VwSlg 8326 F/2008 RS 1 (hier nur der erste und fünfte Satz)Stammrechtssatz
Erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft eine Leistung, so ist darin eine Einlage iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erblicken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122, vom 20. November 1996, 96/15/0004, und vom 25. September 1985, 83/13/0186). Die Einlage des Gesellschafters der Personengesellschaft erhöht den Stand seines Kapitalkontos. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes iSd § 24 EStG 1988 aus der Veräußerung der Beteiligung ist dem Veräußerungserlös der Stand des Kapitalkontos gegenüberzustellen. Über den Stand des Kapitalkontos wirken sich Einlagen somit auf den Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust aus (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122). Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung einer Einlage iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 eignet sich nicht für eine Rückstellung. Wenn die Heranziehung aus der Bürgschaft für Schulden der Personengesellschaft erst nach der Veräußerung der Beteiligung erfolgt, muss es im Jahr der Heranziehung zu einer nachträglichen Korrektur des Veräußerungsgewinnes kommen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122).Erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft eine Leistung, so ist darin eine Einlage iSd Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 zu erblicken vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122, vom 20. November 1996, 96/15/0004, und vom 25. September 1985, 83/13/0186). Die Einlage des Gesellschafters der Personengesellschaft erhöht den Stand seines Kapitalkontos. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes iSd Paragraph 24, EStG 1988 aus der Veräußerung der Beteiligung ist dem Veräußerungserlös der Stand des Kapitalkontos gegenüberzustellen. Über den Stand des Kapitalkontos wirken sich Einlagen somit auf den Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust aus vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122). Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung einer Einlage iSd Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 eignet sich nicht für eine Rückstellung. Wenn die Heranziehung aus der Bürgschaft für Schulden der Personengesellschaft erst nach der Veräußerung der Beteiligung erfolgt, muss es im Jahr der Heranziehung zu einer nachträglichen Korrektur des Veräußerungsgewinnes kommen vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 97/15/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014150049.J02Im RIS seit
19.11.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015