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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Die revisionswerbende Gemeinde macht im vorliegenden Fall in Bezug auf die Wasseranschlussabgabe eine Verletzung im Recht auf Vorschreibung einer - gemäß § 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Abgabe geltend, deren Festsetzung gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl Nr. 1000 in der Fassung LGBl Nr. 1000-21, dem Bürgermeister in erster Instanz und gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung LGBl Nr. 1000-22, dem Gemeindevorstand in zweiter Instanz obliegt. Daraus kann kein subjektives Recht der Gemeinde auf Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe abgeleitet werden. Ihr wird zwar gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl Nr. 6930-4, ein Recht auf Erlassung einer Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eingeräumt. Die Revision war daher wegen fehlender Revisionslegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die revisionswerbende Gemeinde macht im vorliegenden Fall in Bezug auf die Wasseranschlussabgabe eine Verletzung im Recht auf Vorschreibung einer - gemäß Paragraph 18, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Abgabe geltend, deren Festsetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt Nr. 1000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1000-21, dem Bürgermeister in erster Instanz und gemäß Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1000-22, dem Gemeindevorstand in zweiter Instanz obliegt. Daraus kann kein subjektives Recht der Gemeinde auf Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe abgeleitet werden. Ihr wird zwar gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6930-4, ein Recht auf Erlassung einer Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eingeräumt. Die Revision war daher wegen fehlender Revisionslegitimation gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160091.M01Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016