RS Vwgh 2015/10/22 Ra 2015/16/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0281 E 25. August 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse hat zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (Hinweis E 22. November 1996, 92/17/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160069.L01

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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