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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0281 E 25. August 2005 RS 3Stammrechtssatz
Ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse hat zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (Hinweis E 22. November 1996, 92/17/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160069.L01Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017