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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §227;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/16/0040 Ra 2015/16/0039Rechtssatz
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine im sechsten Abschnitt der BAO (Einhebung der Abgaben) in § 227 vorgesehene Amtshandlung zur Einhebung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten, somit um keine wirksame Unterbrechungshandlung iSd § 28b Abs. 4 GrStG.Bei einer Mahnung handelt es sich um eine im sechsten Abschnitt der BAO (Einhebung der Abgaben) in Paragraph 227, vorgesehene Amtshandlung zur Einhebung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten, somit um keine wirksame Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160038.L03Im RIS seit
20.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019