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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/16/0040 Ra 2015/16/0039Rechtssatz
Der Normzweck des § 209 Abs. 1 BAO wie auch der des § 28b Abs. 4 GrStG spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben. Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung (vermeintlich oder tatsächlich) bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen, verlängern somit nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach der BAO und unterbrechen nicht die Festsetzungsverjährungsfrist des § 28b GrStG, sondern unterbrechen nur die Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO (Hinweis Ritz, BAO5, § 209 Tz 30 und Achatz, Verjährung im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren, in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1997, (1998) 75 (81)).Der Normzweck des Paragraph 209, Absatz eins, BAO wie auch der des Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG spricht dafür, unter "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" nur Amtshandlungen zu verstehen, welche die Festsetzung unmittelbar oder mittelbar zum Ziel haben. Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung (vermeintlich oder tatsächlich) bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen, verlängern somit nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach der BAO und unterbrechen nicht die Festsetzungsverjährungsfrist des Paragraph 28 b, GrStG, sondern unterbrechen nur die Einhebungsverjährungsfrist des Paragraph 238, BAO (Hinweis Ritz, BAO5, Paragraph 209, Tz 30 und Achatz, Verjährung im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren, in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1997, (1998) 75 (81)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160038.L02Im RIS seit
20.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019