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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs3;Rechtssatz
Schriftliche Weisungen sind in ihrer Gesamtheit als solche zu qualifizieren, welche ausgehend von der erfolgten Zuweisung eines Arbeitsplatzes des Beamten als Springer die von ihm in diesem Zusammenhang alternierend wahrzunehmenden Rayons und damit die ihn auf Grund der ihm durch die vorangegangene Personalmaßnahme zugewiesenen Verwendung treffenden Dienstpflichten bloß konkretisierten. Solche Weisungen lassen sich aber vertretbarer Weise nicht als Wiederholung der Personalmaßnahme (Zuweisung des Springerarbeitsplatzes) als Ergebnis einer infolge einer Remonstration vorgenommenen Prüfung der dort geltend gemachten Bedenken, sondern als diese Maßnahme bloß voraussetzende, ihre Rechtmäßigkeit aber nicht neuerlich bestätigende, bloße Arbeitsaufträge deuten. Diese wären freilich nach Außerkrafttreten der Personalmaßnahme infolge der Remonstration ihrerseits rechtswidrig. Ein solches Auslegungsergebnis wäre vertretbar.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120038.L03Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015