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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine dem nunmehrigen § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 entsprechende Bestimmung wurde erstmals durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 130, mit § 65 Abs. 9 zweiter Satz BDG 1979 in der zitierten Fassung geschaffen. Eine im Sinne dieser Rechtsprechung relevante inhaltliche Änderung des § 65 BDG 1979 durch die Schaffung der dem nunmehrigen § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Bestimmung ist zu verneinen: Zunächst steht der Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keinesfalls zwingend der Zulässigkeit des Verbrauches von Erholungsurlaub während einer Suspendierung entgegen. Wie § 48 Abs. 1 BDG 1979 nämlich zeigt, setzt die Suspendierung (Enthebung vom Dienst) ebenso wenig wie die Festlegung von Erholungsurlaub (Befreiung vom Dienst) den Dienstplan des Beamten außer Kraft, sondern entbindet Letzteren lediglich davon, die dort vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Wortfolge "zu leisten hätte" in § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 hier durchaus als vorbehaltlich nicht nur des bewilligten Erholungsurlaubes, sondern - darüber hinaus - als vorbehaltlich der im Urlaubszeitraum gleichfalls aufrechten Suspendierung verstanden werden. Schließlich treffen die vom VwGH im E vom 25. September 1989, 89/12/0160, dargelegten tragenden Gründe auf das Verhältnis zwischen Suspendierung nach § 112 BDG 1979 und Erholungsurlaub nach § 65 BDG 1979 in den hier maßgebenden Fassungen dieser Bestimmungen weiterhin zu. Die Materialien zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 130, lassen erkennen, dass der Grund für die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung in der dort vorgenommenen Umstellung des gebührenden Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Stunden und der damit verbundenen Abschaffung des Erfordernisses der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage hatte (vgl. RV 283 BlgNR, XXII. GP, 12). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH entgegentreten wollen.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist vergleiche B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine dem nunmehrigen Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979 entsprechende Bestimmung wurde erstmals durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 130, mit Paragraph 65, Absatz 9, zweiter Satz BDG 1979 in der zitierten Fassung geschaffen. Eine im Sinne dieser Rechtsprechung relevante inhaltliche Änderung des Paragraph 65, BDG 1979 durch die Schaffung der dem nunmehrigen Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Bestimmung ist zu verneinen: Zunächst steht der Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keinesfalls zwingend der Zulässigkeit des Verbrauches von Erholungsurlaub während einer Suspendierung entgegen. Wie Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 nämlich zeigt, setzt die Suspendierung (Enthebung vom Dienst) ebenso wenig wie die Festlegung von Erholungsurlaub (Befreiung vom Dienst) den Dienstplan des Beamten außer Kraft, sondern entbindet Letzteren lediglich davon, die dort vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Wortfolge "zu leisten hätte" in Paragraph 65, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979 hier durchaus als vorbehaltlich nicht nur des bewilligten Erholungsurlaubes, sondern - darüber hinaus - als vorbehaltlich der im Urlaubszeitraum gleichfalls aufrechten Suspendierung verstanden werden. Schließlich treffen die vom VwGH im E vom 25. September 1989, 89/12/0160, dargelegten tragenden Gründe auf das Verhältnis zwischen Suspendierung nach Paragraph 112, BDG 1979 und Erholungsurlaub nach Paragraph 65, BDG 1979 in den hier maßgebenden Fassungen dieser Bestimmungen weiterhin zu. Die Materialien zu Paragraph 65, Absatz 9, BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130, lassen erkennen, dass der Grund für die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung in der dort vorgenommenen Umstellung des gebührenden Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Stunden und der damit verbundenen Abschaffung des Erfordernisses der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage hatte vergleiche Regierungsvorlage 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 12). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH entgegentreten wollen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120037.L01Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015