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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu der bis 31. Dezember 2013 an ihn zulässigen Säumnisbeschwerde konnte auch eine Partei, deren Rechtsmittel ein Mangel anhaftete, der die Behörde - im Falle des § 13 Abs. 3 AVG nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zur Zurückweisung berechtigen würde, die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem VwGH geltend machen (vgl. E 5. Oktober 2007, 2007/20/0416). Insbesondere fand eine Auffassung, wonach die in diesem Zusammenhang maßgebliche sechsmonatige Frist (deren Versäumung Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Säumnisbeschwerde war) erst mit der (im Zuge der Mängelbehebung) erfolgten Vollmachtsvorlage zu laufen begonnen habe, im Gesetz keine Stütze (vgl. B 14. April 1989, 88/17/0240). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Beginn der das VwG treffenden Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG 2014 bzw. der Frist des § 38 VwGG anzuwenden.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu der bis 31. Dezember 2013 an ihn zulässigen Säumnisbeschwerde konnte auch eine Partei, deren Rechtsmittel ein Mangel anhaftete, der die Behörde - im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zur Zurückweisung berechtigen würde, die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem VwGH geltend machen vergleiche E 5. Oktober 2007, 2007/20/0416). Insbesondere fand eine Auffassung, wonach die in diesem Zusammenhang maßgebliche sechsmonatige Frist (deren Versäumung Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Säumnisbeschwerde war) erst mit der (im Zuge der Mängelbehebung) erfolgten Vollmachtsvorlage zu laufen begonnen habe, im Gesetz keine Stütze vergleiche B 14. April 1989, 88/17/0240). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Beginn der das VwG treffenden Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG 2014 bzw. der Frist des Paragraph 38, VwGG anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120006.F01Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017