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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat um Nachsicht von der Festsetzung der Gebührenerhöhung erst im Vorlageantrag angesucht. Da das Finanzamt keine Entscheidung gemäß § 236 BAO getroffen hatte, war die belangte Behörde nach § 289 Abs. 1 und 2 BAO nicht zuständig, über den Nachsichtantrag des Beschwerdeführers (im Ergebnis erstmals) einen Sachbescheid zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, 97/17/0456).Der Beschwerdeführer hat um Nachsicht von der Festsetzung der Gebührenerhöhung erst im Vorlageantrag angesucht. Da das Finanzamt keine Entscheidung gemäß Paragraph 236, BAO getroffen hatte, war die belangte Behörde nach Paragraph 289, Absatz eins und 2 BAO nicht zuständig, über den Nachsichtantrag des Beschwerdeführers (im Ergebnis erstmals) einen Sachbescheid zu erlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, 97/17/0456).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160101.X05Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016