TE Vwgh Beschluss 1993/5/25 93/04/0066

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1993, Zl. MA 63-H 687/92, betreffend Ausschluß von der Gewerbeausübung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 von der Ausübung des am 29. Juli 1992 mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 angemeldeten Gewerbes Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51 GewO 1973) im Standort W, J-Straße, ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Prozeßerklärung enthält, der angefochtene Bescheid sei am 18. Februar 1993 in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers eingelangt.

Die sechswöchige Beschwerdefrist, welche sohin am Donnerstag dem 18. Februar 1993 begonnen hatte, endete daher mit Ablauf des Donnerstag 1. April 1993.

Das Kuvert, in welchem die vorliegende Beschwerde zur Post gegeben wurde, weist einen Freistempelabdruck vom 7. April 1993 auf (die betreffende Postsendung langte beim Verwaltungsgerichtshof am 8. April 1993 ein).

Die vorliegende Beschwerde wurde somit erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040066.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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