RS Vwgh 2015/10/22 2013/16/0101

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Veröffentlicht am 22.10.2015
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §203;
GebG 1957 §3 Abs2 Z1;
GebG 1957 §34 Abs1;
GebG 1957 §9 Abs1;
VerfGG 1953 §17a Z3;

Rechtssatz

Wird die Eingabengebühr nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0097).Wird die Eingabengebühr nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160101.X03

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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