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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
GGG 1984 §2 Z1 lita;Rechtssatz
Es treffen zwar die Überlegungen zu, dass im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 3 ZPO iVm § 35 VfGG die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden sind, und dass im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist gemäß §§ 73 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO iVm § 35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen beginnt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014, B 329/2014). Allerdings ergibt sich daraus keine Abweichung von der in § 17a Z 3 VfGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Ähnliches gilt auch für die Gerichtsgebühren, wo etwa nach § 2 Z 1 lit a GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet wird, und die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2004, 2003/16/0144). Daraus folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - weil er vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde - nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschieben konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0132).Es treffen zwar die Überlegungen zu, dass im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, VfGG die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden sind, und dass im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist gemäß Paragraphen 73, Absatz 2, 85, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen beginnt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014, B 329/2014). Allerdings ergibt sich daraus keine Abweichung von der in Paragraph 17 a, Ziffer 3, VfGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Ähnliches gilt auch für die Gerichtsgebühren, wo etwa nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet wird, und die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 2004, 2003/16/0144). Daraus folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - weil er vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde - nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschieben konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160101.X02Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016