RS Vwgh 2015/10/22 2013/15/0277

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Veröffentlicht am 22.10.2015
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
UStG 1994 Anh Art1 Abs7;
UStG 1994 Anh Art1 Abs9;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Den Anforderungen an eine Bescheidbegründung genügt der angefochtene Bescheid betreffend die ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides des Finanzamtes nicht. Denn nach Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs bei motorbetriebenen Landfahrzeugen nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Von welcher Bemessungsgrundlage das Finanzamt bei Festsetzung der Erwerbsteuer ausgegangen ist, taugt zur Feststellung der objektiv im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Verhältnisse nicht. Vielmehr ist es Sache der Berufungsentscheidung, zunächst darüber zu befinden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Besteuerung des gegenständlichen Erwerbsvorganges in Österreich vorliegen, und für den Fall der Bejahung dieser Voraussetzungen die zutreffende Bemessungsgrundlage zu bestimmen.Den Anforderungen an eine Bescheidbegründung genügt der angefochtene Bescheid betreffend die ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides des Finanzamtes nicht. Denn nach Artikel eins, Absatz 9, UStG 1994 gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs bei motorbetriebenen Landfahrzeugen nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat. Von welcher Bemessungsgrundlage das Finanzamt bei Festsetzung der Erwerbsteuer ausgegangen ist, taugt zur Feststellung der objektiv im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Verhältnisse nicht. Vielmehr ist es Sache der Berufungsentscheidung, zunächst darüber zu befinden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Besteuerung des gegenständlichen Erwerbsvorganges in Österreich vorliegen, und für den Fall der Bejahung dieser Voraussetzungen die zutreffende Bemessungsgrundlage zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013150277.X02

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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