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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen (vgl. E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen. Indem das VwG dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.Bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung (nunmehr: Beschwerde) zu werten ist, kommt es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Lässt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens auch als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde (nunmehr: des VwG) beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen vergleiche E 17. Oktober 2006, 2006/11/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aus dem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz, in dem auch das VwG direkt angesprochen wird und die Aufhebung des Bescheides bzw. die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, ist eindeutig erkennbar, dass nicht eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, sondern des VwG begehrt wird, weshalb eine Deutung des erhobenen Rechtsmittels als Vorstellung nicht in Betracht kommt. Es liegt daher nicht ein bloß unrichtig bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel (Beschwerde an das VwG anstatt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) vor. Die unmittelbar gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde wäre daher vom VwG zurückzuweisen gewesen. Indem das VwG dies nicht erkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L08Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018