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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 B-VG -Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, B-VG -
unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen VwG unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (vgl. den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, S. 8). Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig. unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen VwG unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird vergleiche den Ausschussbericht 1771 BlgNR 24. GP, Sitzung 8). Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L07Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018