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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/11/0146 E 30. Jänner 1996 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L04Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018