RS Vwgh 2015/10/23 Ra 2015/02/0029

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Veröffentlicht am 23.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0146 E 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L04

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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