RS Vwgh 2015/10/23 Ra 2015/02/0029

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Veröffentlicht am 23.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L02

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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