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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020029.L02Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018