Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2015/21/0014 B 23. Oktober 2015Rechtssatz
Schon aus der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags folgt auch die Unzulässigkeit des (als Hauptantrag gestellten) Antrags auf Vornahme der beim BVwG beantragten einstweiligen Anordnung durch den VwGH selbst "im Rahmen des gegenständlichen Fristsetzungsverfahrens" (vgl. B 16. September 2010, 2010/12/0126). Soweit der Antrag auf einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen, beim BVwG gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung abzielt, ist dem Antragsteller außerdem entgegen zu halten, dass die Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der VwG gewährleisten, dass sie den VwGH dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen; die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt jedoch beim VwG. Sollte der Antragsteller hingegen beabsichtigt haben, in Verbindung mit dem Fristsetzungsantrag einen neuen, unmittelbar an den VwGH gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu stellen, so konnte dies schon deswegen nicht zielführend sein, weil Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens nicht die Verwaltungssache selbst ist, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG; diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr weiter darauf einzugehen, dass vom BVwG der "Fristsetzungsantrag" in toto, also sowohl hinsichtlich des nur an den VwGH gerichteten Hauptantrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung als auch hinsichtlich des nur "in eventu" gestellten eigentlichen Fristsetzungsantrags, zurückgewiesen wurde, zumal der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses tritt (Hinweis B 30. April 2014, Fr 2014/18/0003 und Fr 2014/18/0006).Schon aus der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags folgt auch die Unzulässigkeit des (als Hauptantrag gestellten) Antrags auf Vornahme der beim BVwG beantragten einstweiligen Anordnung durch den VwGH selbst "im Rahmen des gegenständlichen Fristsetzungsverfahrens" vergleiche B 16. September 2010, 2010/12/0126). Soweit der Antrag auf einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen, beim BVwG gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung abzielt, ist dem Antragsteller außerdem entgegen zu halten, dass die Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der VwG gewährleisten, dass sie den VwGH dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen; die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt jedoch beim VwG. Sollte der Antragsteller hingegen beabsichtigt haben, in Verbindung mit dem Fristsetzungsantrag einen neuen, unmittelbar an den VwGH gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu stellen, so konnte dies schon deswegen nicht zielführend sein, weil Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens nicht die Verwaltungssache selbst ist, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG; diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr weiter darauf einzugehen, dass vom BVwG der "Fristsetzungsantrag" in toto, also sowohl hinsichtlich des nur an den VwGH gerichteten Hauptantrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung als auch hinsichtlich des nur "in eventu" gestellten eigentlichen Fristsetzungsantrags, zurückgewiesen wurde, zumal der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses tritt (Hinweis B 30. April 2014, Fr 2014/18/0003 und Fr 2014/18/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210012.F07Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017