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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2015/21/0014 B 23. Oktober 2015Rechtssatz
Aus den Regelungen des VwGVG 2014 betreffend die aufschiebende Wirkung ist für einstweilige Anordnungen nach Unionsrecht abzuleiten, dass auch darauf gerichtete Anträge, wenn sie in einem Verfahren nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde zu richten sind. Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der Behörde, der das bekämpfte Verhalten zuzurechnen ist, eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde (sowie fristungebunden mit Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG 2014) anrufbaren und zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten VwG. Das BVwG war daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig, sondern hätte ihn gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 6 AVG an das BFA weiterzuleiten gehabt. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung stellt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, die mittels Fristsetzungsantrags durchsetzbar wäre (vgl. B 25. Mai 2007, 2007/12/0068). Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Aus den Regelungen des VwGVG 2014 betreffend die aufschiebende Wirkung ist für einstweilige Anordnungen nach Unionsrecht abzuleiten, dass auch darauf gerichtete Anträge, wenn sie in einem Verfahren nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde zu richten sind. Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der Behörde, der das bekämpfte Verhalten zuzurechnen ist, eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde (sowie fristungebunden mit Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014) anrufbaren und zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten VwG. Das BVwG war daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig, sondern hätte ihn gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das BFA weiterzuleiten gehabt. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung stellt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, die mittels Fristsetzungsantrags durchsetzbar wäre vergleiche B 25. Mai 2007, 2007/12/0068). Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210012.F06Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017