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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2015/21/0014 B 23. Oktober 2015Rechtssatz
Aus den Regelungen des VwGVG 2014 betreffend die aufschiebende Wirkung lässt sich erkennen, dass Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG - sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen - bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen sind; in diese Richtung deutet auch § 34 Abs. 1 VwGVG 2014, wonach im Verfahren über Beschwerden (ua) gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (durch die Verwaltungsbehörde) beginnt. Die Regelung des ersten Satzes des § 20 VwGVG 2014, wonach Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim VwG einzubringen sind, gilt daher für Verhaltensbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG trotz der in § 53 VwGVG 2014 angeordneten grundsätzlichen Gleichbehandlung nicht. Solche Beschwerden sind nämlich nach dem Gesagten vom zweiten Satz des § 20 VwGVG 2014 erfasst, wonach in allen sonstigen - nicht Maßnahmenbeschwerden betreffenden Verfahren - Schriftsätze erst ab Vorlage der Beschwerde beim VwG unmittelbar bei diesem einzubringen sind; insoweit greift die einleitende Einschränkung in § 53 VwGVG 2014, dass nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt sein darf.Aus den Regelungen des VwGVG 2014 betreffend die aufschiebende Wirkung lässt sich erkennen, dass Beschwerden nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG - sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen - bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen sind; in diese Richtung deutet auch Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014, wonach im Verfahren über Beschwerden (ua) gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (durch die Verwaltungsbehörde) beginnt. Die Regelung des ersten Satzes des Paragraph 20, VwGVG 2014, wonach Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim VwG einzubringen sind, gilt daher für Verhaltensbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG trotz der in Paragraph 53, VwGVG 2014 angeordneten grundsätzlichen Gleichbehandlung nicht. Solche Beschwerden sind nämlich nach dem Gesagten vom zweiten Satz des Paragraph 20, VwGVG 2014 erfasst, wonach in allen sonstigen - nicht Maßnahmenbeschwerden betreffenden Verfahren - Schriftsätze erst ab Vorlage der Beschwerde beim VwG unmittelbar bei diesem einzubringen sind; insoweit greift die einleitende Einschränkung in Paragraph 53, VwGVG 2014, dass nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt sein darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210012.F05Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017