Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Fr 2015/21/0014 B 23. Oktober 2015Rechtssatz
Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG 2014 - ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG - gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. bereits zur Rechtslage nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - B 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG 2014 - ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG - gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche bereits zur Rechtslage nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - B 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210012.F01Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017