RS Vwgh 2015/10/23 2013/02/0170

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Veröffentlicht am 23.10.2015
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §11 Abs1;
ArbIG 1993 §11 Abs3;
ArbIG 1993 §26 Abs7 idF 2012/I/035;
ArbIG 1993 §26 Abs8 idF 2012/I/035;
AVG §1;
AVG §8;
StabG 02te 2012;
VAIG 1994 §14 Abs1;
VAIG 1994 §14 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuständigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion sind aufgrund der speziellen Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 8 ArbIG 1993 vorübergehend (siehe die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung) auf das Zentral-Arbeitsinspektorat übergegangen. Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurden das Verkehrs-Arbeitsinspektorat und die Arbeitsinspektion zusammengeführt; die Verkehrs-Arbeitsinspektion wurde in die Arbeitsinspektion eingegliedert (vgl. Erl zur RV 1685 BlgNR 24. GP 60). Nach § 14 des mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 aufgehobenen Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes - VAIG 1994 kam dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen seines Wirkungsbereiches in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, Parteistellung (Abs. 1) sowie das Recht der Berufung zu (Abs. 3). Die mit § 26 Abs. 8 ArbIG 1993 vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf das Zentral-Arbeitsinspektorat übergeleiteten Zuständigkeiten umfassten daher - bis zur Erlassung der in § 26 Abs. 8 ArbIG 1993 vorgesehenen Verordnung - auch das Recht zur Erhebung von Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren. Dem steht auch § 26 Abs. 7 ArbIG 1993 nicht entgegen. Dieser Überleitungsbestimmung zufolge war die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in bei Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. Parteistellung und Berufungsrecht der Arbeitsinspektion in Verwaltungsstrafverfahren war nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 ArbIG 1993 idF vor dem 1. Jänner 2014 jedoch vom zuständigen Arbeitsinspektorat wahrzunehmen. Aus einer Zusammenschau von § 26 Abs. 7 und 8 ArbIG 1993 ergibt sich somit, dass für den übergeleiteten Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dem Zentral-Arbeitsinspektorat das Berufungsrecht zukam. Das Zentral-Arbeitsinspektorat untersteht organisatorisch der Sektion "Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und umfasste nach der Überleitung auch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, welches in Form von zwei Abteilungen im Rahmen des "Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat" in diese Sektion eingegliedert wurde (vgl. Erl zur RV 1685 BlgNR 24. GP). Die namens des Bundesministers durch die nach dem Bundesministeriengesetz eingerichtete Fachabteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz "Verkehrs-Arbeitsinspektorat" erhobene Berufung war daher zulässig. Die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der von dieser Fachabteilung namens des Bundesministers erhobenen Berufung erweist sich somit als rechtswidrig.Die Zuständigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion sind aufgrund der speziellen Übergangsbestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG 1993 vorübergehend (siehe die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung) auf das Zentral-Arbeitsinspektorat übergegangen. Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurden das Verkehrs-Arbeitsinspektorat und die Arbeitsinspektion zusammengeführt; die Verkehrs-Arbeitsinspektion wurde in die Arbeitsinspektion eingegliedert vergleiche Erl zur Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 60). Nach Paragraph 14, des mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 aufgehobenen Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes - VAIG 1994 kam dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen seines Wirkungsbereiches in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, Parteistellung (Absatz eins,) sowie das Recht der Berufung zu (Absatz 3,). Die mit Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG 1993 vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf das Zentral-Arbeitsinspektorat übergeleiteten Zuständigkeiten umfassten daher - bis zur Erlassung der in Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG 1993 vorgesehenen Verordnung - auch das Recht zur Erhebung von Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren. Dem steht auch Paragraph 26, Absatz 7, ArbIG 1993 nicht entgegen. Dieser Überleitungsbestimmung zufolge war die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in bei Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. Parteistellung und Berufungsrecht der Arbeitsinspektion in Verwaltungsstrafverfahren war nach Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, ArbIG 1993 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014 jedoch vom zuständigen Arbeitsinspektorat wahrzunehmen. Aus einer Zusammenschau von Paragraph 26, Absatz 7 und 8 ArbIG 1993 ergibt sich somit, dass für den übergeleiteten Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dem Zentral-Arbeitsinspektorat das Berufungsrecht zukam. Das Zentral-Arbeitsinspektorat untersteht organisatorisch der Sektion "Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und umfasste nach der Überleitung auch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, welches in Form von zwei Abteilungen im Rahmen des "Kompetenzzentrums Verkehrs-Arbeitsinspektorat" in diese Sektion eingegliedert wurde vergleiche Erl zur Regierungsvorlage 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Die namens des Bundesministers durch die nach dem Bundesministeriengesetz eingerichtete Fachabteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz "Verkehrs-Arbeitsinspektorat" erhobene Berufung war daher zulässig. Die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der von dieser Fachabteilung namens des Bundesministers erhobenen Berufung erweist sich somit als rechtswidrig.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013020170.X01

Im RIS seit

20.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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