TE Vwgh Beschluss 1993/5/25 92/14/0219

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PauschV VwGH 1991 Art1 A1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0220 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/14/0221 B 25. Mai 1993 92/14/0222 B 25. Mai 1993 92/14/0223 B 25. Mai 1993 Besprechung in: AnwBl 10/1993 S 775; (Kritik der Nichtanwendung des §12 GehG);

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser in den Beschwerdesachen des Dr. H und des Dr. T, beide Rechtsanwälte in M, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für 1988 sowie Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung für 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 6.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzen Frist den Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 15. April 1993, 1/7/3-BK/F-1993, erlassen.

Das Verfahren über die (wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen) Säumnisbeschwerden war daher gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG einzustellen.

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführer haben die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über ihre Berufungen in zwei, für Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung 1988 (jeweils samt Wiederaufnahme des Verfahrens) getrennt überreichten und im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des den Beschwerdeführern zustehenden Aufwandersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1983, 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

Die Beschwerdeführer haben den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand daher selbst zu tragen, sodaß ihnen der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal und der Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur für drei Ausfertigungen eines Beschwerdeschriftsatzes zusteht. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG bedurfte es der Vorlage der jeweiligen Berufungsschriftsätze, jedoch lediglich einer Ausfertigung der Sammelbestätigung über die Einbringung der Berufungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140219.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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