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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0128 E 28. Oktober 2015Rechtssatz
Eine Parteistellung des Landes nach Maßgabe des § 3 Stmk PSchErhG 2004 kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich beim Land im Verfahren gemäß § 35a Abs 1 lit b Stmk PSchErhG 2004 weder um den gesetzlichen Schulerhalter noch um die zu einem Schulsprengel gehörende oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft handelt.Eine Parteistellung des Landes nach Maßgabe des Paragraph 3, Stmk PSchErhG 2004 kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich beim Land im Verfahren gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera b, Stmk PSchErhG 2004 weder um den gesetzlichen Schulerhalter noch um die zu einem Schulsprengel gehörende oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft handelt.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100127.J04Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017