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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0128 E 28. Oktober 2015Rechtssatz
Auf die Bestimmung des § 35a Stmk PSchErhG 2004 ist jene zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ergangenen Rechtsprechung des VwGH übertragbar, wonach einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektivöffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde entsteht. Einem - zur Kostentragung verpflichteten - Sozialhilfeträger kommt daher keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht dem Gesetz (vgl. E 27. Jänner 2003, 2002/10/0233; E 13. Mai 2011, 2011/10/0039; E 13. März 1990, 88/11/0257). Eine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwG durch die Steiermärkische Landesregierung setzt eine Berechtigung des Landes Steiermark voraus, in dem vom Bezirksschulrat zu führenden behördlichen Verfahren gemäß § 35a Abs. 1 Stmk PSchErhG 2004 geltend zu machen, es bestünde (mangels entsprechenden Betreuungsbedarfs des Kindes) kein Anspruch auf den gewährten Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal. Dem Land Steiermark kommt in diesem Verfahren jedoch keine Rechtsposition zu, in der es seine aus dem § 35a Abs. 3 Stmk PSchErhG 2004 erwachsende Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung des Bezirksschulrates entspreche in der Frage des festgestellten Betreuungsbedarfs des Kindes nicht dem Gesetz. Dem Land Steiermark kommt daher in einem Verfahren gemäß § 35a Abs. 1 Stmk PSchErhG 2004 im Grunde des § 8 AVG keine Parteistellung zu.Auf die Bestimmung des Paragraph 35 a, Stmk PSchErhG 2004 ist jene zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ergangenen Rechtsprechung des VwGH übertragbar, wonach einer Gebietskörperschaft durch die Verpflichtung, einen Anteil der Kosten eines bestimmten Aufwandes, der durch die Verwaltungstätigkeit der Behörde einer anderen Gebietskörperschaft entsteht, zu tragen, kein subjektivöffentliches Recht auf einen gesetzmäßigen Gesetzesvollzug durch diese andere Behörde entsteht. Einem - zur Kostentragung verpflichteten - Sozialhilfeträger kommt daher keine Rechtsposition zu, in der er seine allfällige Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der zum Vollzug des Sozialhilfegesetzes zuständigen Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht dem Gesetz vergleiche E 27. Jänner 2003, 2002/10/0233; E 13. Mai 2011, 2011/10/0039; E 13. März 1990, 88/11/0257). Eine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwG durch die Steiermärkische Landesregierung setzt eine Berechtigung des Landes Steiermark voraus, in dem vom Bezirksschulrat zu führenden behördlichen Verfahren gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Stmk PSchErhG 2004 geltend zu machen, es bestünde (mangels entsprechenden Betreuungsbedarfs des Kindes) kein Anspruch auf den gewährten Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal. Dem Land Steiermark kommt in diesem Verfahren jedoch keine Rechtsposition zu, in der es seine aus dem Paragraph 35 a, Absatz 3, Stmk PSchErhG 2004 erwachsende Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung des Bezirksschulrates entspreche in der Frage des festgestellten Betreuungsbedarfs des Kindes nicht dem Gesetz. Dem Land Steiermark kommt daher in einem Verfahren gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Stmk PSchErhG 2004 im Grunde des Paragraph 8, AVG keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100127.J03Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017