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L00156 LVerwaltungsgericht SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0128 E 28. Oktober 2015Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 33 Stmk LVwGG 2014 (Erläuterungen RV EZ. 1698/1, 16. GPStLT) ergibt sich die klare Intention des Landesgesetzgebers, dass die umfassenden Anfechtungsbefugnisse der Landesregierung durch das Stmk LVwGG 2014 im Hinblick auf Entscheidungen des LVwG fortgeschrieben bzw. nicht eingeschränkt werden sollten. Bei Verwendung des Begriffs "Erkenntnisse" in § 33 Stmk LVwGG 2014 sind demnach offenbar Beschlüsse mitumfasst. Die in § 33 Stmk LVwGG 2014 geregelte Amtsrevisionsbefugnis der Landesregierung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, sodass der Revision auch Beschlüsse des LVwG in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung unterliegen.Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 33, Stmk LVwGG 2014 (Erläuterungen Regierungsvorlage EZ. 1698/1, 16. GPStLT) ergibt sich die klare Intention des Landesgesetzgebers, dass die umfassenden Anfechtungsbefugnisse der Landesregierung durch das Stmk LVwGG 2014 im Hinblick auf Entscheidungen des LVwG fortgeschrieben bzw. nicht eingeschränkt werden sollten. Bei Verwendung des Begriffs "Erkenntnisse" in Paragraph 33, Stmk LVwGG 2014 sind demnach offenbar Beschlüsse mitumfasst. Die in Paragraph 33, Stmk LVwGG 2014 geregelte Amtsrevisionsbefugnis der Landesregierung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen, sodass der Revision auch Beschlüsse des LVwG in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung unterliegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100127.J02Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017