Index
L00156 LVerwaltungsgericht SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/10/0128 E 28. Oktober 2015Rechtssatz
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Amtsrevisionsbefugnis der Stmk. Landesregierung ist die Bestimmung des Art. 133 Abs. 8 B-VG, wonach die Bundes- und Landesgesetze bestimmen, wer in anderen als den in Abs. 6 legcit genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann. Art. 133 Abs. 8 B-VG knüpft somit an die Bestimmung des Art. 133 Abs. 6 B-VG an, der die verfassungsgesetzlichen Revisionsbefugnisse regelt und dabei - ebenso wie § 33 Stmk LVwGG 2014 - lediglich von der Revision gegen "das Erkenntnis" eines VwG spricht. Aus Art. 133 Abs. 9 erster Satz B-VG, wonach auf die Beschlüsse der VwG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anwendbar sind, ergibt sich jedoch, dass sich die in Art. 133 Abs. 8 B-VG normierten Revisionsbefugnisse auch auf Beschlüsse der VwG beziehen. Nach den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR, 24. GP, S. 17) dient die Bestimmung "dem Interesse der Normökonomie und soll eine sprachlich möglichst einfache Formulierung ermöglichen: Diejenigen Bestimmungen des Art. 133, in welchen die Erkenntnisse der VwG genannt werden, beziehen sich demnach auch auf ihre Beschlüsse."Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Amtsrevisionsbefugnis der Stmk. Landesregierung ist die Bestimmung des Artikel 133, Absatz 8, B-VG, wonach die Bundes- und Landesgesetze bestimmen, wer in anderen als den in Absatz 6, legcit genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann. Artikel 133, Absatz 8, B-VG knüpft somit an die Bestimmung des Artikel 133, Absatz 6, B-VG an, der die verfassungsgesetzlichen Revisionsbefugnisse regelt und dabei - ebenso wie Paragraph 33, Stmk LVwGG 2014 - lediglich von der Revision gegen "das Erkenntnis" eines VwG spricht. Aus Artikel 133, Absatz 9, erster Satz B-VG, wonach auf die Beschlüsse der VwG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anwendbar sind, ergibt sich jedoch, dass sich die in Artikel 133, Absatz 8, B-VG normierten Revisionsbefugnisse auch auf Beschlüsse der VwG beziehen. Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 1618 BlgNR, 24. GP, Sitzung 17) dient die Bestimmung "dem Interesse der Normökonomie und soll eine sprachlich möglichst einfache Formulierung ermöglichen: Diejenigen Bestimmungen des Artikel 133,, in welchen die Erkenntnisse der VwG genannt werden, beziehen sich demnach auch auf ihre Beschlüsse."
Die Regelung des letzten Satzes des Art. 133 Abs. 9 B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den § 25a Abs. 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Art. 133 B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt. Ausgehend von der Verfassungslage scheint es naheliegend, den Begriff "Erkenntnisse" in § 33 Stmk LVwGG 2014 in einem weiten, auch Beschlüsse der VwG umfassenden Sinn zu verstehen.Die Regelung des letzten Satzes des Artikel 133, Absatz 9, B-VG, demzufolge das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, erfährt ihre Konkretisierung in den Paragraph 25 a, Absatz 2 und 3 VwGG, wo jene Beschlüsse genannt sind, gegen die eine Revision nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat dabei die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines VwG auf Grund der in Artikel 133, B-VG enthaltenen Regelungen vorausgesetzt. Ausgehend von der Verfassungslage scheint es naheliegend, den Begriff "Erkenntnisse" in Paragraph 33, Stmk LVwGG 2014 in einem weiten, auch Beschlüsse der VwG umfassenden Sinn zu verstehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100127.J01Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017