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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Gegen eine Aussetzungsentscheidung ist eine Revision nur im Fall einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wobei eine außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. E 20. Mai 2015, Ra 2015/10/0023, 0024).Gegen eine Aussetzungsentscheidung ist eine Revision nur im Fall einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wobei eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche E 20. Mai 2015, Ra 2015/10/0023, 0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100102.L02Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015