RS Vwgh 2015/10/28 2013/10/0214

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Veröffentlicht am 28.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0088 E 12. August 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben - diese Kassation des Bescheides war nach § 42 Abs. 3 VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen - so wurde die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. E 26. Mai 2014, 2013/03/0144; E 26. Juni 2014, 2013/03/0062).Wurde ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben - diese Kassation des Bescheides war nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen - so wurde die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche E 26. Mai 2014, 2013/03/0144; E 26. Juni 2014, 2013/03/0062).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100214.X02

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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