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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;Rechtssatz
Was die im Urteil des EuGH vom 8. März 2011 in der Rechtssache C- 240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK) genannten "Ziele" von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention anlangt, so ist mit Blick auf das von dieser Bestimmung explizit verfolgte Ziel, Verstöße gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes hintanzuhalten, durchaus von Interesse, dass das Verfahrensrecht des NÖ NatSchG 2000 der NÖ Umweltanwaltschaft Antraglegitimation und Parteistellung in einem Verfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 einräumt, handelt es sich doch bei dieser Einrichtung um ein weisungsfrei gestelltes öffentliches Organ, welches gerade zur Wahrung und Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren berufen ist (vgl. § 4 Abs. 2 und 5 Z. 1 NÖ UmweltschutzG 1984).Was die im Urteil des EuGH vom 8. März 2011 in der Rechtssache C- 240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK) genannten "Ziele" von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention anlangt, so ist mit Blick auf das von dieser Bestimmung explizit verfolgte Ziel, Verstöße gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes hintanzuhalten, durchaus von Interesse, dass das Verfahrensrecht des NÖ NatSchG 2000 der NÖ Umweltanwaltschaft Antraglegitimation und Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 einräumt, handelt es sich doch bei dieser Einrichtung um ein weisungsfrei gestelltes öffentliches Organ, welches gerade zur Wahrung und Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren berufen ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 2 und 5 Ziffer eins, NÖ UmweltschutzG 1984).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100137.X03Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018