RS Vwgh 2015/10/29 Ro 2015/07/0032

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Veröffentlicht am 29.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J16

Im RIS seit

03.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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