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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Würdigung ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J16Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017