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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es gibt durchaus Fälle, in denen rechtskräftige Bescheide zwar bestehen, aber gar keine Rechtswirkungen (wie hier: Erlassung eines Kenntnisnahmebescheids trotz bereits erloschenen Genehmigungsbescheids nach dem AWG 2002) oder keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Ob und welche Rechtswirkungen mit einem Bescheid einhergehen, ist allein eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur die mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen sind auch von der Rechtskraft erfasst. Die Rechtskraft kann daher nicht weiter gehen als die Rechtswirkungen eines Bescheides reichen. Die rechtliche Beurteilung, wonach einem Bescheid keine Rechtswirkungen zukommen, stellt daher keinen Eingriff in dessen Rechtskraft dar. Von dieser Überlegung ist die Frage zu unterscheiden, ob solche Bescheide in Durchbrechung der Rechtskraft aus dem Rechtsbestand zu eliminieren sind, etwa auf Grundlage des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG oder als Folge eines Verfahrens nach § 69 AVG.Es gibt durchaus Fälle, in denen rechtskräftige Bescheide zwar bestehen, aber gar keine Rechtswirkungen (wie hier: Erlassung eines Kenntnisnahmebescheids trotz bereits erloschenen Genehmigungsbescheids nach dem AWG 2002) oder keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Ob und welche Rechtswirkungen mit einem Bescheid einhergehen, ist allein eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur die mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen sind auch von der Rechtskraft erfasst. Die Rechtskraft kann daher nicht weiter gehen als die Rechtswirkungen eines Bescheides reichen. Die rechtliche Beurteilung, wonach einem Bescheid keine Rechtswirkungen zukommen, stellt daher keinen Eingriff in dessen Rechtskraft dar. Von dieser Überlegung ist die Frage zu unterscheiden, ob solche Bescheide in Durchbrechung der Rechtskraft aus dem Rechtsbestand zu eliminieren sind, etwa auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG oder als Folge eines Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J14Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017