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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §37 Abs4;Rechtssatz
Die Rechtswirkungen eines Kenntnisnahmebescheides können sich nur dann entfalten, wenn ein aufrechter Genehmigungsbescheid besteht, dessen Teil der Kenntnisnahmebescheid wird. Fehlt es an einem solchen, entfaltet der Kenntnisnahmebescheid keine Rechtswirkungen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J13Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017