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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §37 Abs4;Rechtssatz
Der (bereits erloschene) Genehmigungsbescheid lebt nicht als Folge des rechtswidrig erlassenen Kenntnisnahmebescheides wieder auf. Mit seiner Erlassung ist auch keine "implizite Aussage" verbunden, dass zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine bestehende Genehmigung vorgelegen sei. Der Kenntnisnahmebescheid kann, zumal er zum einen Anpassungen enthält, die ohne die mit dem Genehmigungsbescheid erteilte Genehmigung allein nicht bestehen können, und zum anderen einige der Auflagen des Genehmigungsbescheides ändert bzw. ergänzt, keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere verleiht er dem Revisionswerber kein (weiteres oder neues) Recht auf Errichtung und Inbetriebnahme der Deponie; auch die Frist des § 55 Abs. 1 AWG 2002 beginnt mit seiner Erlassung nicht neu zu laufen.Der (bereits erloschene) Genehmigungsbescheid lebt nicht als Folge des rechtswidrig erlassenen Kenntnisnahmebescheides wieder auf. Mit seiner Erlassung ist auch keine "implizite Aussage" verbunden, dass zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine bestehende Genehmigung vorgelegen sei. Der Kenntnisnahmebescheid kann, zumal er zum einen Anpassungen enthält, die ohne die mit dem Genehmigungsbescheid erteilte Genehmigung allein nicht bestehen können, und zum anderen einige der Auflagen des Genehmigungsbescheides ändert bzw. ergänzt, keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere verleiht er dem Revisionswerber kein (weiteres oder neues) Recht auf Errichtung und Inbetriebnahme der Deponie; auch die Frist des Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 beginnt mit seiner Erlassung nicht neu zu laufen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J12Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017