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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §37 Abs4;Rechtssatz
Der Rechtsprechung zur GewO 1994 ist zu entnehmen, dass das Gesetz keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen kennt, sondern vielmehr gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO 1994 (nun: § 345 Abs. 6 GewO 1994) vorschreibt, dass die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides (vgl. E 15. September 2011, 2009/04/0154). Diese Anordnung, wonach der Kenntnisnahmebescheid (nach einem Anzeigevefahren) zum Teil des Genehmigungsbescheides wird, findet sich im AWG 2002 in der Bestimmung des § 51 Abs. 1 AWG 2002. Damit der Kenntnisnahmebescheid Bestandteil eines Genehmigungsbescheides werden kann, muss dieser Genehmigungsbescheid aber noch dem Rechtsbestand angehören.Der Rechtsprechung zur GewO 1994 ist zu entnehmen, dass das Gesetz keine konkludente mündliche Kenntnisnahme der Änderungen kennt, sondern vielmehr gemäß Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6, GewO 1994 (nun: Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994) vorschreibt, dass die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen sind. Dieser Bescheid bildet sodann einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides vergleiche E 15. September 2011, 2009/04/0154). Diese Anordnung, wonach der Kenntnisnahmebescheid (nach einem Anzeigevefahren) zum Teil des Genehmigungsbescheides wird, findet sich im AWG 2002 in der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002. Damit der Kenntnisnahmebescheid Bestandteil eines Genehmigungsbescheides werden kann, muss dieser Genehmigungsbescheid aber noch dem Rechtsbestand angehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J11Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017