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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §37 Abs1;Rechtssatz
Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. E 20. März 2013, 2012/07/0050, E 25. September 2014, 2013/07/0060). Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinn liegt zwischen den Bestimmungen des § 80 Abs.1 GewO 1994 und des § 55 Abs.1 AWG 2002 ebenso vor wie zwischen § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Genehmigungspflicht einer Änderung einer Anlage) und § 81 Abs. 1 GewO 1994, zwischen § 37 Abs. 4 AWG 2002 (anzeigepflichtige Maßnahmen) und § 81 Abs. 2 und 3 GewO 1994 und zwischen der Bestimmung des § 51 AWG 2002 und derjenigen des § 345 Abs. 6 GewO 1994. Nach der Rechtsprechung zur GewO 1994 ist eine Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage (iSd § 81 GewO 1994) unzulässig, wenn die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1994 erloschen ist.Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen vergleiche E 20. März 2013, 2012/07/0050, E 25. September 2014, 2013/07/0060). Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinn liegt zwischen den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 und des Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 ebenso vor wie zwischen Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 (Genehmigungspflicht einer Änderung einer Anlage) und Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, zwischen Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 (anzeigepflichtige Maßnahmen) und Paragraph 81, Absatz 2 und 3 GewO 1994 und zwischen der Bestimmung des Paragraph 51, AWG 2002 und derjenigen des Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994. Nach der Rechtsprechung zur GewO 1994 ist eine Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage (iSd Paragraph 81, GewO 1994) unzulässig, wenn die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J08Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017