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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37;Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 1a AWG 2002 ersetzt die Genehmigung oder Nicht-Untersagung nach dem AWG 2002 die nach den in dieser Bestimmung genannten und mitangewendeten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 (und zwar des 6. Abschnittes) wahrzunehmen. Die Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs. 1a AWG 2002 erstreckt sich somit auch auf die in dessen letztem Satz bezeichneten Folgeverfahren. Aus § 38 Abs. 1a AWG 2002 ist nicht ableitbar, dass der Erlöschenstatbestand des AWG 2002 in den Fällen mitangewendeter bundesrechtlicher Vorschriften nicht zur Anwendung käme. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lediglich, dass neben dem abfallrechtlichen Erlöschenstatbestand des § 55 AWG 2002 etwaige, in den mitanzuwendenden Materiengesetzen vorgesehene (weitere) Erlöschenstatbestände ebenfalls anzuwenden sind. § 38 Abs. 1a AWG 2002 steht der Anwendung des § 55 legcit und damit dem Eintritt des Erlöschens des Genehmigungsbescheides nicht entgegen.Nach Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 ersetzt die Genehmigung oder Nicht-Untersagung nach dem AWG 2002 die nach den in dieser Bestimmung genannten und mitangewendeten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 (und zwar des 6. Abschnittes) wahrzunehmen. Die Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 erstreckt sich somit auch auf die in dessen letztem Satz bezeichneten Folgeverfahren. Aus Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 ist nicht ableitbar, dass der Erlöschenstatbestand des AWG 2002 in den Fällen mitangewendeter bundesrechtlicher Vorschriften nicht zur Anwendung käme. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lediglich, dass neben dem abfallrechtlichen Erlöschenstatbestand des Paragraph 55, AWG 2002 etwaige, in den mitanzuwendenden Materiengesetzen vorgesehene (weitere) Erlöschenstatbestände ebenfalls anzuwenden sind. Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 steht der Anwendung des Paragraph 55, legcit und damit dem Eintritt des Erlöschens des Genehmigungsbescheides nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J06Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017