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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Hinter der Schaffung des § 55 Abs. 4 AWG 2002 steht die Überlegung, dass mit einer Genehmigung für eine Deponie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (zB Nachsorge) verbunden sind. Daher soll eine Deponiegenehmigung nur erlöschen können, wenn noch keine Abfälle abgelagert wurden (RV 984, BlgNR XXII. GP, zu § 55 Abs. 4 AWG 2002). Damit wird aber klar, dass § 55 Abs. 4 AWG 2002, wenn vom Einbringen von Abfall in die Deponie die Rede ist, nicht auf eine bloße Zwischenlagerung von Abfällen in einer Deponie abstellt. Wird Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur zwischengelagert, so liegt kein Fall der Einbringung in die Deponie vor; in solchen Fällen gilt die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 (und 2) AWG 2002 uneingeschränkt.Hinter der Schaffung des Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002 steht die Überlegung, dass mit einer Genehmigung für eine Deponie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (zB Nachsorge) verbunden sind. Daher soll eine Deponiegenehmigung nur erlöschen können, wenn noch keine Abfälle abgelagert wurden Regierungsvorlage 984, BlgNR römisch 22 . GP, zu Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002). Damit wird aber klar, dass Paragraph 55, Absatz 4, AWG 2002, wenn vom Einbringen von Abfall in die Deponie die Rede ist, nicht auf eine bloße Zwischenlagerung von Abfällen in einer Deponie abstellt. Wird Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur zwischengelagert, so liegt kein Fall der Einbringung in die Deponie vor; in solchen Fällen gilt die Rechtsfolge des Paragraph 55, Absatz eins, (und 2) AWG 2002 uneingeschränkt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J03Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017