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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §37;Rechtssatz
Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens (gemäß § 63 AWG 2002) ist ausschließlich die Frage, ob die Ausführung der Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Ein Bescheid nach § 63 AWG 2002 vermittelt daher kein gesondertes Recht zur Inbetriebnahme der Deponie; eine der Folgen dieses Bescheides liegt allerdings darin, dass sich nach seiner Erlassung die Inbetriebnahme nicht mehr als unzulässig erweist. Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage selbst wird aber bereits mit dem Genehmigungsbescheid nach § 37 AWG 2002 erteilt.Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens (gemäß Paragraph 63, AWG 2002) ist ausschließlich die Frage, ob die Ausführung der Anlage mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Ein Bescheid nach Paragraph 63, AWG 2002 vermittelt daher kein gesondertes Recht zur Inbetriebnahme der Deponie; eine der Folgen dieses Bescheides liegt allerdings darin, dass sich nach seiner Erlassung die Inbetriebnahme nicht mehr als unzulässig erweist. Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage selbst wird aber bereits mit dem Genehmigungsbescheid nach Paragraph 37, AWG 2002 erteilt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J02Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017