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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §27;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AWG 2002 ergibt sich, dass eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen wird. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt somit mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu laufen. § 55 Abs. 1 AWG 2002 stellt ausdrücklich (wie an anderen Stellen auch: vgl. etwa § 27 AWG 2002) allein auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, also des die Errichtung und den Betrieb der Deponie genehmigenden Bescheides, und nicht eines anderen Bescheides ab.Aus dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 ergibt sich, dass eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen wird. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt somit mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu laufen. Paragraph 55, Absatz eins, AWG 2002 stellt ausdrücklich (wie an anderen Stellen auch: vergleiche etwa Paragraph 27, AWG 2002) allein auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, also des die Errichtung und den Betrieb der Deponie genehmigenden Bescheides, und nicht eines anderen Bescheides ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070032.J01Im RIS seit
03.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017