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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Die Revisionswerberin war nach § 24a AWG 2002 für das gesamte Bundesgebiet zur Sammlung und Behandlung von Abfällen befugt. § 25a Abs. 6 AWG 2002 als korrespondierende Norm regelt den Entzug dieser Erlaubnis; wird sie einschränkungslos entzogen, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde entzog daher der Revisionswerberin ihre Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von (nicht gefährlichen) Abfällen nicht nur für das Bundesland Wien, sondern für das gesamte Bundesgebiet. Im Wortlaut des § 3 Z 2 AVG ist vom Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von seinem "Sitz" die Rede. Es liegt somit iSd § 3 Z 2 AVG eine Sache vor, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.Die Revisionswerberin war nach Paragraph 24 a, AWG 2002 für das gesamte Bundesgebiet zur Sammlung und Behandlung von Abfällen befugt. Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 als korrespondierende Norm regelt den Entzug dieser Erlaubnis; wird sie einschränkungslos entzogen, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde entzog daher der Revisionswerberin ihre Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von (nicht gefährlichen) Abfällen nicht nur für das Bundesland Wien, sondern für das gesamte Bundesgebiet. Im Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ist vom Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von seinem "Sitz" die Rede. Es liegt somit iSd Paragraph 3, Ziffer 2, AVG eine Sache vor, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070017.J02Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017